Statuten
Statuten des Frauenvereins Mühleberg
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Frauenverein Mühleberg“ besteht ein politisch unabhängiger
und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Mühleberg.
Art. 2 Zweck
Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Bestrebungen in erster Linie zum
Wohle der Frauen und Familien, sowie der lokalen Bevölkerung. Er ermöglicht
insbesondere Kontakte und Begegnungen von engagierten Frauen aus allen
gesellschaftlichen Bereichen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den
Jahresbeitrag bezahlen, dessen Höhe durch die Hauptversammlung auf Antrag
des Vorstandes festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod
oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Wenn der Jahresbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr bezahlt
wurde, oder wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den
Vereinsinteressen zuwider läuft, kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
III. Vereinsorgane
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Art. 5 Ordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche
Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt. Sie
behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte.
Die Einberufung der Hauptversammlung an die Mitglieder erfolgt schriftlich durch
den Vorstand, spätestens 14 Tage vor Termin unter Bekanntgabe der Traktanden.
Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung erfolgt die Bekanntmachung
auch im Amtsanzeiger.
Art. 6 Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit
schriftlich oder durch Publikation im Amtsanzeiger einberufen werden. Sie muss
einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die
Kontrollstelle dies verlangen.
Art. 7 Beschlussfassung
Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden
Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Wahlen und
Abstimmungen stimmt die Präsidentin mit. Bei Stimmgleichheit gibt die
Präsidentin resp. die vorsitzende Co-Präsidentin den Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Hauptversammlung auf
Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht geheime Abstimmungen bzw.
Wahlen beschliesst.
Art. 8 Zuständigkeit der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Wahl der Präsidentin resp. der Co-Präsidentinnen, der übrigen
Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle.
b) Abnahme und Genehmigung des:
▪ Protokolls der letzten Hauptversammlung
▪ Jahresbericht der Präsidentin resp. der Co-Präsidentinnen
▪ Jahresrechnung des Vereins und Décharge-Erteilung an den Vorstand
▪ Bericht der Kontrollstelle
c) Festsetzen des Jahresbeitrags
d) Erlass und Änderung der Statuten
e) Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über Geschäfte, die der Hauptversammlung durch das
Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von
Vereinsmitgliedern spätestens bis Ende Februar dem Vorstand zu Handen der
Hauptversammlung schriftlich unterbreitet worden sind.
In allen diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt.
Art. 9 Mitgliederzahl, Ersatz
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er kann bei Bedarf erweitert
werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Mitglieder des Vorstandes
werden je für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind zweimal wieder
wählbar. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit deren Wahl, d.h. die
Amtsdauer in anderen Vorstandschargen wird nicht angerechnet.
Rücktritte sind der Präsidentin resp. der vorsitzenden Co-Präsidentin bis
spätestens am 31. Dezember vor einer Hauptversammlung bekannt zu geben.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.
Art. 10 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin resp. der Co-
Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Präsidentin resp. die vorsitzende Co-
Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 11 Finanzkompetenzen, Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand hat die Kompetenz, über ausserordentliche Ausgaben von
Fr. 1’000.— je Fall zu beschliessen.
Für die Vertretung des Vereins gegen aussen haben die Präsidentin oder ihre
Stellvertreterin und die Sekretärin Kollektivunterschrift.
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
a) Vertretung des Vereins gegen aussen
b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Hauptversammlung zu unterbreiten sind
c) Einberufung der Hauptversammlung und Erstellen des Jahresberichtes, sowie
der Jahresrechnung und des Budgets
d) Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Hauptversammlung übertragen sind
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung
g) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder,
die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht Vereinsmitglieder
sind, delegiert werden können
h) Ausschluss von Mitgliedern
Art. 13 Rechnungsrevisorinnen
Die Hauptversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung zwei
Revisorinnen als Kontrollstelle. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine
zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Revisorinnen
erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
IV. Finanz und Rechnungswesen
Art. 14 Finanzwesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen,
den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und aus den
Einnahmen der besonderen Vereinsveranstaltungen bestritten.
Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche
Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Rechnungswesen, Rechnungsjahr
Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen (1.1. – 31.12.)
V. Statutenänderung
Art. 16 Voraussetzungen
Statutenänderungen können durch den Beschluss der Hauptversammlung mit
einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
VI. Auflösung und Liquidation
Art. 17 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei
Vierteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 18 Vermögensverwendung
Im Falle der Auflösung müssen Darlehen und andere Verpflichtungen zuerst
bezahlt werden. Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist einer anderen, wegen
Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution, mit gleichem oder ähnlichem Zweck
mit Sitz im Kanton Bern zuzuweisen.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der Verein vermögenslos ist.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom
07.04.2011 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene vom 13. November 1978.
Die Präsidentin, Lotti Krummen
Die Sekretärin, Gabriela Jüni
Titel | Dateiname | Typ | Grösse | |
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