Statuten

Statuten des Frauenvereins Mühleberg

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen „Frauenverein Mühleberg“ besteht ein politisch unabhängiger

und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in

Mühleberg.


Art. 2 Zweck

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Bestrebungen in erster Linie zum

Wohle der Frauen und Familien, sowie der lokalen Bevölkerung. Er ermöglicht

insbesondere Kontakte und Begegnungen von engagierten Frauen aus allen

gesellschaftlichen Bereichen.


II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den

Jahresbeitrag bezahlen, dessen Höhe durch die Hauptversammlung auf Antrag

des Vorstandes festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod

oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Wenn der Jahresbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr bezahlt

wurde, oder wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den

Vereinsinteressen zuwider läuft, kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen

werden.


III. Vereinsorgane

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle


Art. 5 Ordentliche Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche

Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt. Sie

behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte.

Die Einberufung der Hauptversammlung an die Mitglieder erfolgt schriftlich durch

den Vorstand, spätestens 14 Tage vor Termin unter Bekanntgabe der Traktanden.

Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung erfolgt die Bekanntmachung

auch im Amtsanzeiger.


Art. 6 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit

schriftlich oder durch Publikation im Amtsanzeiger einberufen werden. Sie muss

einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder die

Kontrollstelle dies verlangen.


Art. 7 Beschlussfassung

Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden

Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Wahlen und

Abstimmungen stimmt die Präsidentin mit. Bei Stimmgleichheit gibt die

Präsidentin resp. die vorsitzende Co-Präsidentin den Stichentscheid.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Hauptversammlung auf

Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht geheime Abstimmungen bzw.

Wahlen beschliesst.


Art. 8 Zuständigkeit der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

a) Wahl der Präsidentin resp. der Co-Präsidentinnen, der übrigen

Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle.

b) Abnahme und Genehmigung des:

▪ Protokolls der letzten Hauptversammlung

▪ Jahresbericht der Präsidentin resp. der Co-Präsidentinnen

▪ Jahresrechnung des Vereins und Décharge-Erteilung an den Vorstand

▪ Bericht der Kontrollstelle

c) Festsetzen des Jahresbeitrags

d) Erlass und Änderung der Statuten

e) Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über Geschäfte, die der Hauptversammlung durch das

Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von

Vereinsmitgliedern spätestens bis Ende Februar dem Vorstand zu Handen der

Hauptversammlung schriftlich unterbreitet worden sind.

In allen diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt.


Art. 9 Mitgliederzahl, Ersatz

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er kann bei Bedarf erweitert

werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Mitglieder des Vorstandes

werden je für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind zweimal wieder

wählbar. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit deren Wahl, d.h. die

Amtsdauer in anderen Vorstandschargen wird nicht angerechnet.

Rücktritte sind der Präsidentin resp. der vorsitzenden Co-Präsidentin bis

spätestens am 31. Dezember vor einer Hauptversammlung bekannt zu geben.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten

Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.


Art. 10 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin resp. der Co-

Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend

sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden

Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Präsidentin resp. die vorsitzende Co-

Präsidentin den Stichentscheid.


Art. 11 Finanzkompetenzen, Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand hat die Kompetenz, über ausserordentliche Ausgaben von

Fr. 1’000.— je Fall zu beschliessen.

Für die Vertretung des Vereins gegen aussen haben die Präsidentin oder ihre

Stellvertreterin und die Sekretärin Kollektivunterschrift.


Art. 12 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

a) Vertretung des Vereins gegen aussen

b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Hauptversammlung zu unterbreiten sind

c) Einberufung der Hauptversammlung und Erstellen des Jahresberichtes, sowie

der Jahresrechnung und des Budgets

d) Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung

e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der

Hauptversammlung übertragen sind

f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung

g) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder,

die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht Vereinsmitglieder

sind, delegiert werden können

h) Ausschluss von Mitgliedern


Art. 13 Rechnungsrevisorinnen

Die Hauptversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung zwei

Revisorinnen als Kontrollstelle. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine

zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Revisorinnen

erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.


IV. Finanz und Rechnungswesen

Art. 14 Finanzwesen

Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen,

den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und aus den

Einnahmen der besonderen Vereinsveranstaltungen bestritten.

Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt.

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche

Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 15 Rechnungswesen, Rechnungsjahr

Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein.

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen (1.1. – 31.12.)


V. Statutenänderung

Art. 16 Voraussetzungen

Statutenänderungen können durch den Beschluss der Hauptversammlung mit

einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.


VI. Auflösung und Liquidation

Art. 17 Auflösung

Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei

Vierteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.


Art. 18 Vermögensverwendung

Im Falle der Auflösung müssen Darlehen und andere Verpflichtungen zuerst

bezahlt werden. Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist einer anderen, wegen

Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution, mit gleichem oder ähnlichem Zweck

mit Sitz im Kanton Bern zuzuweisen.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der Verein vermögenslos ist.


VII. Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom

07.04.2011 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene vom 13. November 1978.


Die Präsidentin, Lotti Krummen

Die Sekretärin, Gabriela Jüni

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